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Die Mitgliedschaft in einer Pflegeversicherung ist ebenso gesetzlich verpflichtend, wie Ihre Mitgliedschaft in der Krankenkasse. Ihre Pflegekasse ist Ihrer Krankenkasse zugeordnet.

Im Fall der Pflegebedürftigkeit haben Sie auf Antrag Anspruch auf Leistungen Ihrer Pflegekasse. Ob und In welchem Umfang die Pflegebedürftigkeit besteht, prüft der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK). Die Pflegekasse zahlt die bewilligten Leistungen ab dem Tag der Antragstellung in Form der unten aufgeführten Leistungsarten in 3 Pflegestufen plus Härtefallregelung.

Pflegegeld
Die mit dem Pflegegeld verbundenen Leistungen stehen Lohn für pflegende Angehörige, Freunde oder Nachbarn monatlich zur Verfügung :

Stufe 1: 235 € Stufe 2: 440 € Stufe 3: 700 €

Pflegesachleistung
Bei häuslicher Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst übernimmt die Pflegekasse für ihre pflegebedürftigen Mitglieder Kosten bis zu:

Stufe 1: 450 € Stufe 2: 1.100 € Stufe 3: 1.550 €
und im Härtefall max. 1.918 €

Pflegesachleistung und Pflegegeld als Kombinationsleistung
Sie wollen einen ambulanten Pflegedienst einsetzen und den Anspruch auf das Pflegegeld nicht verlieren? Das geht: Pflegesachleistungen und Pflegegeld können kombiniert werden. Beispiel: Eine Tochter pflegt ihre Mutter, zusätzlich wurde jedoch ein Pflegedienst beauftragt, bestimmte Pflegeleistungen zu übernehmen. Der finanzielle Umfang der Leistungen des Pflegedienstes macht 50% der Pflegesachleistung der Stufe 2 aus, also 550 €. Ohne den Einsatz des Pflegedienstes hatte die Tochter von ihrer Mutter das ganze Pflegegeld (440 €) erhalten, nun sind es in der Kombination mit der Sachleistung noch 220 € die der Tochter bleiben;.

Vollstationäre Pflege
Wenn die häusliche Pflege nicht möglich ist, finanziert die zuständige Pflegekasse die Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung monatlich bis zu:

Stufe 1: 1.050 € Stufe 2: 1.279 € Stufe 3: 1.550 €
und im Härtefall max. 1.918 €

Urlaubs- und Verhinderungspflege
Auch pflegende Angehörige brauchen Urlaub oder sind z.B krank. Für vier Wochen pro Kalenderjahr haben Pflegebedürftige deshalb Anspruch auf eine Ersatzkraft. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Kosten für eine Ersatzpflegekraft trägt die Pflegekasse bis zu einem Betrag von 1.550,00 € im Kalenderjahr. Leistet eine Fachkraft eines Pflegedienstes die sogenannte Verhinderungspflege, übernimmt die Kasse die Kosten für die Ersatzpflege bis zu einem Betrag von 1.550,00 €.

Wird die Pflege stellvertretend von Angehörigen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum II. Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, übernommen, so erhält er Pflegegeld (siehe oben). Auch eine stundenweise Vertretung bei Verhinderung der gewöhnlich die Pflege durchführenden Person ist vorgesehen.